Keine Anwendung des § 42 StGB, wenn dem jugendlichen Angeklagten aus spezialpräventiven Erwägungen das Verbotene seines Tuns zumindest schuldspruchmäßig (§ 13 JGG) vor Augen geführt werden soll.
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 13 JGG, wenn dem Angeklagten durch eine Strafe die Verfehlung vor Augen gehalten und er vor weiteren Taten abgehalten werden kann. (T1)