Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Bei den erfolgsqualifizierten Delikten enthält die vorsätzliche Grundtat als selbständig strafbares Vorsatzdelikt stets einen Verstoß gegen die gebotene Vorsicht im Hinblick auf die Vermeidung des Erfolges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022