Norm
StGB §297Rechtssatz
Der Täter muß wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) umfaßt sein. Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020