Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Bei Verletzungsdelikten ist der objektive Risikozusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung des Täters und dem eingetretenen (nicht gerade atypischen) Erfolg auch dann zu bejahen, wenn sich zwischen die Tathandlung und den Erfolg ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade ungewöhnlich ist. Dazu zählen zB nicht ungewöhnliche, öfter vorkommende ärztliche Fehler bei der Behandlung der körperlichen Beschädigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022