RS OGH 1976/1/7 10Os146/75, 10Os59/77, 13Os29/79, 11Os42/80, 12Os26/82, 12Os171/83, 9Os47/86 (9Os48/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1976
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Norm

StGB §7 Abs2

Rechtssatz

Bei Verletzungsdelikten ist der objektive Risikozusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung des Täters und dem eingetretenen (nicht gerade atypischen) Erfolg auch dann zu bejahen, wenn sich zwischen die Tathandlung und den Erfolg ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade ungewöhnlich ist. Dazu zählen zB nicht ungewöhnliche, öfter vorkommende ärztliche Fehler bei der Behandlung der körperlichen Beschädigung.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 146/75
    Entscheidungstext OGH 07.01.1976 10 Os 146/75
    Veröff: EvBl 1976/203 S 406 = SSt 47/1 = ZVR 1976/178 S 177 (mit Glosse von Liebscher)
  • 10 Os 59/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 10 Os 59/77
    Veröff: ZVR 1977/273 S 340
  • 13 Os 29/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 13 Os 29/79
    nur: Bei Verletzungsdelikten ist der objektive Risikozusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung des Täters und dem eingetretenen (nicht gerade atypischen) Erfolg auch dann zu bejahen, wenn sich zwischen die Tathandlung und den Erfolg ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten schiebt, das unter den vom Täter herbeigeführten Umständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerade ungewöhnlich ist. (T1) Beisatz: Hier: Auslösen eines tödlichen Schusses aus einer als Hiebwaffe benutzten geladenen Waffe durch eigene unachtsame oder Abwehrbewegung des Gegners. (T2)
  • 11 Os 42/80
    Entscheidungstext OGH 28.05.1980 11 Os 42/80
    nur T1; Beisatz: Hier: Fahrlässiges Verhalten des Verletzten, der es ablehnt, sich einer risikobehafteten Operation (Augenoperation) zu unterziehen. (T3) Veröff: EvBl 1981/15 S 51 = ZVR 1981/65 S 86 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) = SSt 51/25
  • 12 Os 26/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 12 Os 26/82
    nur T1
  • 12 Os 171/83
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 12 Os 171/83
    Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 26/82; nur T1
  • 9 Os 47/86
    Entscheidungstext OGH 21.01.1987 9 Os 47/86
    Vgl auch; Nicht jedes, unter Umständen sogar auffallend sorglose nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten, das den Kausalverlauf zwischen primären und sekundären Erfolg beeinflußt, vermag die Haftung des Verletzers für den (schweren) Verletzungserfolg auszuschließen. Auch kann nicht schematisch darnach differenziert werden, ob das nachträgliche Opferverhalten als grob fahrlässig oder nicht grob fahrlässig zu beurteilen ist. Ein Ausschluß der Zurechnung der schweren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, so etwa, wenn der Verletzte in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten lebensbedrohlichen Zustandes und der zu gewärtigenden Konsequenzen unterlassener sofortiger lebensrettender ärztlicher Behandlung sich dieser bewußt nicht unterzieht, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T4) Veröff: EvBl 1987/142 S 505
  • 13 Os 21/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 21/91
    Vgl auch; Veröff: JBl 1992,464 = EvBl 1991/206 S 857 = ZVR 1992/75 S 172
  • 12 Os 110/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 12 Os 110/91
    Vgl auch
  • 12 Os 149/21k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2022 12 Os 149/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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