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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1965, vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Anton-Auer-Straße 7a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 26. September 2002, Zl. III 4033-82/02, betreffend Entziehung einer Reisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 26. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer der ihm am 31. Mai 1995 von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellte Reisepass Nr. Y0508765 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (PassG), entzogen.
Die Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefahr künftiger (Suchtgift-)Straftaten dar. Wenn die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, habe die Behörde den Pass zu versagen oder zu entziehen, um dem Betreffenden die Möglichkeit eines legalen Grenzübertritts und damit die Begehung von Tathandlungen im Sinn des geltend gemachten Passentziehungstatbestandes zu nehmen. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei, dürfe die Behörde nicht von bloßen vagen Vermutungen ausgehen, sie müsse vielmehr feststellen, ob Tatsachen vorlägen, die diese Annahme rechtfertigten. Solche Tatsachen seien insbesondere Tathandlungen, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden seien.
Der Beschwerdeführer sei am 7. März 2002 wegen des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen etwa 1985 und 22. September 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr feststellbare die Grenzmenge jedoch mehrfach übersteigende Menge an Marihuana erzeugt bzw. zu erzeugen versucht habe und im selben Zeitraum den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten und Heroin, erworben und besessen habe. Die Erzeugung einer großen Suchtgiftmenge entgegen den bestehenden Vorschriften sei eine Tatsache im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz und als solche eine geeignete Grundlage für die Erstellung einer - negativen - Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Begehung von Suchtgiftdelikten.
Die Aufnahme einer "Entziehungsdauer" in den Spruch des Bescheides sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Da es sich beim Beschwerdeführer - nach dessen Vorbringen - "um keinen schwer kriminellen Menschen handelt", weil er bis zur Verurteilung unbescholten gewesen sei, er "in die Gesellschaft integriert" sei und seit 1. Oktober 2001 einer Beschäftigung bei einer Tankstelle nachgehe, komme bei ihm die neuerliche Ausstellung eines Reisepasses bereits nach der Mindestdauer von drei Jahren in Frage. Genau werde dieser Zeitraum jedoch von der Erstbehörde bestimmt, wenn sie über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden habe.
Aus der vom Gericht verhängten "milden Strafe" sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, handle es sich doch beim Verfahren zur Entziehung eines Reisepasses nicht um ein Strafverfahren. Die Passbehörde habe den Sachverhalt unter dem Blickwinkel des Passgesetzes eigenständig zu beurteilen. Für die Entziehung des Reisepasses sei nicht Voraussetzung, dass der Pass tatsächlich bereits zum Suchtgiftschmuggel verwendet worden sei. Diese verwaltungsbehördliche Maßnahme diene vielmehr der Verhütung einer solchen missbräuchlichen Verwendung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "zur Gänze" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Straftaten - siehe oben I.1. - zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden zu sein.
Er hat im Zeitraum von etwa 1985 bis 22. September 2001 das Suchtgift Marihuana erzeugt bzw. zu erzeugen versucht. Weiters hat er im selben Zeitraum nicht mehr feststellbare Mengen Cannabisprodukte und Heroin erworben und besessen.
Soweit er ins Treffen führt, dass er ausschließlich "weiche Drogen" angebaut habe, ist ihm - abgesehen davon, dass er u.a. Heroin erworben und besessen hat - zu entgegnen, dass das von ihm erzeugte bzw. zu erzeugen versuchte Suchtgift die gemäß § 28 Abs. 6 SMG u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzende "große Menge" um das mehrfache überschreitet.
Der Beschwerdeführer hat somit über einen Zeitraum von 16 Jahren Suchtgiftdelikte in Bezug auf eine große Suchtgiftmenge begangen. In Anbetracht dieses überaus langen Deliktszeitraumes besteht beim Beschwerdeführer ungeachtet der Umstände, dass er seit 1. Oktober 2001 einer Beschäftigung als Tankwart nachgeht und nach seinem Vorbringen seit der Verurteilung vom 7. März 2002 die Notwendigkeit der Änderung seines Verhaltens eingesehen habe, die Gefahr der Begehung weiterer - auch anders gelagerter, etwa die Aus- oder Einfuhr umfassender - Suchtgiftdelikte, zumal gerade bei dieser Form der Kriminalität die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0223).
Die Ansicht der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer sei die Annahme gerechtfertigt, er wolle den Reisepass benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, begegnet daher keinen Bedenken.
2.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers, sondern auf das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten gestützt.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass die belangte Behörde die Überlegungen für die Beweiswürdigung nicht dargelegt habe, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Entscheidung, ob - auf Grund der zu erstellenden Prognose über das Verhalten - die Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG gerechtfertigt sei, nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Bestrafung durch das Landesgericht Innsbruck, das neben einer unbedingten Geldstrafe nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt habe, sei ersichtlich, dass dieses Gericht von der künftigen Straffreiheit des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei, ist zu entgegnen, dass die Behörde die Frage des Vorliegens eines Passentziehungsgrundes nach den hiefür vom PassG vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein.
3. Die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die Dauer der Entziehung des Reisepasses geht ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid eine solche Dauer - mangels gesetzlicher Grundlage für eine derartige Entscheidung zu Recht - nicht festgesetzt worden ist.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1
VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180266.X00Im RIS seit
08.05.2003