Norm
AktienG §4Rechtssatz
Wenn die Untergerichte firmenrechtlich eine Kollision zwischen dem Grundsatz der Erhaltung des Firmennamens der in eine Gesellschaft mbH & Co KG umgewandelten Offenen Handelsgesellschaft und dem Schutzzweck besonderer firmenrechtlicher Publizität im Sinne der § 5 Abs 5 Abs2 GmbHG und § 4 Abs 2 AktienG angenommen und entgegen der Entscheidung JBl 1975,151 die analoge Anwendung jener Bestimmungen für erforderlich und zulässig erachtet haben (GmbHG ist der einzige Komplementär), kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit, sondern nur eine der möglichen Auslegungen des Gesetzes erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087360Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0060OB00173_7500000_003