Norm
ZPO §235 Abs1 A1Rechtssatz
Verhandelt und entscheidet das Berufungsgericht über eine im Berufungsverfahren geänderte bzw auch bloß veränderte Klage, liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Prozessgesetze, der rückwirkend auch bei der Prüfung der materiellen Schlüssigkeit des geänderten Begehrens bzw der geänderten Klage in den Kognitionsbereich des Revisionsgerichtes fällt, vor. Der Revisionsgericht hat die Sache so zu beurteilen, als ob die Klagsänderung oder Klagsveränderung im Berufungsverfahren nicht erfolgt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013