Norm
ABGB §1425 VIRechtssatz
Abandon durch Hinterlegung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn die zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033711Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0020OB00176_7500000_002