Norm
EO §74Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat bei getrennter Exekutionsführung durch ihm geeignet erscheinende Exekutionsmittel im späteren Exekutionsantrag darzutun, warum die Verbindung mit dem früheren Exekutionsantrag unmöglich oder untunlich war; unterläßt er dies, so sind ihm für den späteren Exekutionsantrag nur Verbindungsgebühren zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002203Dokumentnummer
JJR_19760112_OGH0002_0030OB00288_7500000_001