Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Der gemäß §§ 4 Abs 2, 54 EO mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel ist durch Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen. Die bloße Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung, welche an sich den Exekutionsantrag im Sinne des § 7 Abs 1 und 2 EO decken würde, ist jedoch nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO, § 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020