Norm
RAO §6 Abs1Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, die die Richteramtsprüfung abgelegt, und solchen, die sie nicht abgelegt haben, ist bei Prüfung der Frage über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071715Dokumentnummer
JJR_19760112_OGH0002_000BKV00005_7500000_001