RS OGH 1976/1/12 Bkv5/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1976
beobachten
merken

Norm

RAO §6 Abs1

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, die die Richteramtsprüfung abgelegt, und solchen, die sie nicht abgelegt haben, ist bei Prüfung der Frage über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/75
    Entscheidungstext OGH 12.01.1976 Bkv 5/75
    Veröff: AnwBl 1976,454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071715

Dokumentnummer

JJR_19760112_OGH0002_000BKV00005_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten