Norm
StGB §287Rechtssatz
Volle Berauschung liegt vor, wenn sich der Täter durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt hat, in dem sein Bewußtsein so tiefgreifend gestört ist, daß er nicht mehr imstande ist, das Unrecht einer in diesem Zustand gesetzten Straftat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095977Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0100OS00144_7500000_003