Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Das Gesetz enthält keine Vorschrift über das gemäß § 179 Abs 1 AußStrG nach Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens durchzuführende Verfahren. Die Ansicht, beim Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens in einem auf Grund einer unbedingten Erbserklärung durchgeführten und mit Einantwortung beendeten Verlassenschaftsverfahren stehe es nur der Erbin zu, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu ergänzen, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099388Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0050OB00247_7500000_001