Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
1. Bezug umfasst alles, was der Arbeitnehmer für das Zur - Verfügung - Stellen seiner Arbeitskraft vom Arbeitgeber bezieht. 2. Der Begriff "Bezug" ist umfassender als "Gehalt", weit auszulegen und "Entgelt" gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, LohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011