Norm
Rechtssatz
§ 5 StVG stellt ein - sogar gegen den Willen des Verurteilten wirksames - Verbot der Strafvollstreckung in einer Strafvollzugsanstalt auf, während § 6 StVG ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellte Strafaufschubsgründe normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer