Norm
ABGB §812 BRechtssatz
Das Recht, gemäß § 812 ABGB unter der dort angeführten Voraussetzung die Nachlaßabsonderung zu begehren, steht allen Gläubigern zu, die auf die Erbschaft verwiesen sind; zu diesen zählt auch der Pflichtteilberechtigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018