RS OGH 1976/1/13 4Ob63/75, 4Ob11/77, 8Ob30/95, 8Ob6/96, 9ObA2269/96h, 8ObA2342/96m, 8ObA11/08p, 9ObA

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Veröffentlicht am 13.01.1976
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §6

Rechtssatz

1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden (vgl SZ 7/205).3. Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 63/75
    Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139
  • 4 Ob 11/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 11/77
    nur: Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T1) Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573 = JBl 1979,215
  • 8 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
    nur T1
  • 8 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
    nur T1
  • 9 ObA 2269/96h
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2269/96h
    Auch
  • 8 ObA 2342/96m
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2342/96m
    Auch
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3)
  • 9 ObA 46/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 46/11x
    nur T1; Beis wie T2

Schlagworte

Angestellte, Lohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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