Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders § 896 Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). Soweit das für den Rückgriff maßgebende "besondere Verhältnis" (§ 896 Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ein Arbeitsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu sachgemäßer und sorgfältiger Verrichtung seiner dienstlichen Obliegenheiten verletzt hat, wird der Regressanspruch des Arbeitgebers als Schadenersatzanspruch aus der Dienstnehmerhaftung qualifiziert. Ansprüche dieser Art verjähren daher gemäß § 1489 ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021