Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Weigerung, Auskünfte über den Lebenslauf, vorherige Arbeitsverhältnisse zu erteilen, stellt mangels einer aus dem Arbeitsvertrag oder aus sonstigen Normen erfließenden Verpflichtung des Arbeitnehmers keine Widersetzung gegen eine Anordnung des Arbeitgebers im Sinne des § 27 Z 4 AngG dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Pflicht, Auskunft, DienstvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028054Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00086_7500000_001