Norm
StGB §75 ERechtssatz
Ist der Tätervorsatz nicht nur darauf gerichtet, sich durch Gewaltanwendung fremder Sachen zu bemächtigen, sondern darüber hinaus auch darauf, den Tod des Opfers herbeizuführen, um (erwarteten) Widerstand gegen die beabsichtigte Sachwegnahme zu unterbinden, liegt echte Konkurrenz der Delikte nach § 142 Abs 1 StGB und § 75 StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092192Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0120OS00166_7500000_001