Norm
ABGB §1162 IAaRechtssatz
Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder für den Rest der schon im Lauf befindlichen Kündigungsfrist) nicht zugemutet werden kann (Arb 8733 = JBl 1970,438; Arb 9015 = SozM IA/d,1049; Arb 9091; 4 Ob 37/74, 4 Ob 38/74 ua; Kuderna, Das Entlassungsrecht 35, 36 f).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung, Berechtigung, berechtigt, begründet, Verkehrskreise, Verkehrsanschauung, Maßstab, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017