Norm
ABGB §1295 Ia3cRechtssatz
Die Zurechnung einer Schadensfolge ist jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014