Norm
AußStrG §16 BIII2dRechtssatz
Die aus den §§ 833 bis 835 ABGB abzuleitende Mitwirkung des Gerichtes an der Willensbildung von Hälfteeigentümern in der Weise, daß der einen Hälfte der Stimmen das Übergewicht über die andere gegeben wird, stellt mangels im Gesetz enthaltener Richtlinien eine Ermessensentscheidung dar; pflichtgemäße Ermessensausübung vorausgesetzt kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087225Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0080OB00267_7500000_001