Norm
EO §294 M1Rechtssatz
Werden die Drittschuldner mit "Gebrüder G" bezeichnet und wird der Beschluß einem dieser Geschwister zugestellt, so ist ihm gegenüber die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004164Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0010OB00299_7500000_001