Norm
KO §3 Abs2Rechtssatz
Nach Konkurseröffnung einem betreibenden Gläubiger aufgrund vorhergegangener Drittschuldnerexekution geleistete Zahlungen des Schuldners des Gemeinschuldners sind keine Zuwendungen an die für alle Konkursgläubiger gleichmäßig bestimmte Masse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063854Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0010OB00299_7500000_003