Norm
VersVG §67Rechtssatz
Das Befriedigungsvorrecht des Versicherten hindert nicht die gerichtliche Geltendmachung des auf den Versicherer übergegangenen Teiles des Ersatzanspruches. Dieser muß aber allenfalls erstrittene Beträge an den Versicherten ganz oder teilweise herausgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081192Dokumentnummer
JJR_19760115_OGH0002_0070OB00262_7500000_002