Norm
VersVG §67Rechtssatz
Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der sich erübrigende Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081344Dokumentnummer
JJR_19760115_OGH0002_0070OB00262_7500000_004