Norm
VersVG §67Rechtssatz
Durch den in § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, andererseits eine Bereicherung des Versicherten verhindert werden, dem allerdings nicht die Möglichkeit genommen werden soll, den Ersatz des gesamten Schadens zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081314Dokumentnummer
JJR_19760115_OGH0002_0070OB00262_7500000_003