Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Haftung für das "Verschulden" des Gehilfen ist mangels Rechtswidrigkeit seines Fehlverhalten im Sinne des Gesetzes so zu verstehen, dass sein Verhalten schuldhaft wäre, wenn es der Geschäftsherr selbst gesetzt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021