Norm
StVO §12 Abs1 1Rechtssatz
Vorrang des Fahrzeuglenkers, der die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf der Fahrbahn ergebende Fahrtrichtung beibehält (leichte Linkskurve) gegenüber dem aus der Gegenrichtung kommenden, nach links abbiegenden Fahrzeug.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073944Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0080OB00278_7500000_002