Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren, es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090667Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008