Norm
StGB §129 Z4Rechtssatz
Der Dieb braucht beim bewaffneten Diebstahl die Waffe nicht während der ganzen Tat bei sich führen; es genügt insbesondere wenn er sich etwa erst während dieser bewaffnet, jedenfalls muß dies aber vor Beendigung des diebischen Angriffes erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094264Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0110OS00136_7500000_002