RS OGH 1976/1/21 11Os136/75, 10Os145/80

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Veröffentlicht am 21.01.1976
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Norm

StGB §129 Z4

Rechtssatz

Der Dieb braucht beim bewaffneten Diebstahl die Waffe nicht während der ganzen Tat bei sich führen; es genügt insbesondere wenn er sich etwa erst während dieser bewaffnet, jedenfalls muß dies aber vor Beendigung des diebischen Angriffes erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094264

Dokumentnummer

JJR_19760121_OGH0002_0110OS00136_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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