RS OGH 1976/1/21 9Os154/75

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Veröffentlicht am 21.01.1976
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Norm

StGB §19

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Rechtsbrecher um eine vermögenslose Ehefrau, der eine zusätzliche Nebenbeschäftigung nicht zuzumuten ist, so bestimmt sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwa nach dem, was im Rahmen des Lebenszuschnitts der Familie aus dem Familieneinkommen bei Berücksichtigung der (unbedingt) notwendigen Aufwendungen für die Lebenshaltung (LPfG als Richtschnur) ihr allein für ihre Person durchschnittlich zufließt bzw zusteht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 154/75
    Entscheidungstext OGH 21.01.1976 9 Os 154/75
    Veröff: EvBl 1976/217 S 436 = SSt 47/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090126

Dokumentnummer

JJR_19760121_OGH0002_0090OS00154_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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