Norm
StGB §19Rechtssatz
Handelt es sich bei dem Rechtsbrecher um eine vermögenslose Ehefrau, der eine zusätzliche Nebenbeschäftigung nicht zuzumuten ist, so bestimmt sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwa nach dem, was im Rahmen des Lebenszuschnitts der Familie aus dem Familieneinkommen bei Berücksichtigung der (unbedingt) notwendigen Aufwendungen für die Lebenshaltung (LPfG als Richtschnur) ihr allein für ihre Person durchschnittlich zufließt bzw zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090126Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0090OS00154_7500000_001