Norm
StGB §76Rechtssatz
"Allgemein begreiflich" muss das Verhältnis zwischen dem die "heftige Gemütsbewegung" herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand sein, nicht hingegen die Tat-Reaktion als solche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020