Norm
StGB §19Rechtssatz
Die Geldstrafe ist auch dann nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zu bemessen, wenn er vermögenslos und ein anderer für ihn unterhaltspflichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090152Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0090OS00154_7500000_004