Norm
ABGB §615 Abs2Rechtssatz
Im Regelfall, also im Zweifel, muß der Nacherbfall nicht erlebt werden, vielmehr ist der bedingte Vermächtnisanspruch an sich vererblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010