Norm
ABGB §914 Abs2 IIRechtssatz
Wird eine urkundlich niedergelegte vertragliche Verpflichtung übernommen, so widerspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß der Übernehmer die Verpflichtung in einem über den Urkundeninhalt hinausgehenden, zwischen den ursprünglichen Vertragsteilen beabsichtigten (für den Übernehmer mangels schriftlicher Fixierung unsicheren) Sinn übernehmen wollte; der Übernahme ist daher nicht an die Absicht der ursprünglichen Vertragspartner gebunden. Hat derjenige, welche sich auf diese nicht schriftlich niedergelegten Vereinbarungen beruft, nichts gegen die erwähnte Lebenserfahrung vorgebracht, so ist die Vereinbarung ausschließlich an Hand der Urkunde auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017743Dokumentnummer
JJR_19760123_OGH0002_0050OB00244_7500000_002