TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/28 2002/18/0304

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1970, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. September 2002, Zl. SD 579/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. September 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2000 nach Österreich eingereist und habe am 26. Juni 2000 einen Asylantrag gestellt, welcher vom unabhängigen Bundesasylsenat am 14. Dezember 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt, sodass ihm auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof kein derartiges Aufenthaltsrecht habe verschaffen können.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 14. Jänner 2002 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2002 habe der Beschwerdeführer angegeben, beschäftigungslos zu sein, bei Freunden zu wohnen und daher keine Miete bezahlen zu müssen. Einen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung nicht erbracht. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei daher verwirklicht.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie sein unrechtmäßiger Aufenthalt beeinträchtigten die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Auf Grund des etwa zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zu Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten. Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Inland verfüge, überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des geordneten Fremdenwesens die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet beträchtlich. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG stehe dem Aufenthaltsverbot daher nicht entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Jänner 2002 aufgefordert, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2002 hat er lediglich vorgebracht, beschäftigungslos zu sein, bei Freunden zu wohnen und daher keine Miete bezahlen zu müssen.

In der Beschwerde gesteht er ausdrücklich zu, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht, führt jedoch ins Treffen, infolge unpräziser Fragestellung und Unterlassung seiner Vernehmung an der Erstattung eines Vorbringens gehindert gewesen zu sein, wonach er "in Österreich bereitwilligst von Freunden aufgenommen" worden sei, welche für seinen Unterhalt "garantieren".

1.1.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0175).

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, auf die Unterstützung durch die Freunde, welche für seinen Unterhalt "garantieren", einen Rechtsanspruch zu haben.

Dem geltend gemachten Verfahrensmangel kommt daher keine Relevanz zu.

1.2. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt.

1.3. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie die beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

2. Auch die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG der Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht entgegenstehe, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides unbedenklich.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass er über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt habe, wendet jedoch ein, dass das Asylverfahren durch die Vollstreckung des Aufenthaltsverbots während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die gegen die Abweisung des Asylantrages erhobene Beschwerde unterlaufen würde. Die belangte Behörde sei überhaupt nicht darauf eingegangen, dass der genannten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

3.2. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, konnte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 verschaffen, weil ihm eine derartige Berechtigung auch vor Erlassung des abweisenden Asylbescheides nicht zukam.

Gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 findet das FrG insgesamt - also auch dessen § 36 Abs. 2 Z. 7 - auf Asylwerber ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung Anwendung. Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz Asylgesetz 1997 darf jedoch ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden.

Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages bewirkt, dass dem Beschwerdeführer auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Stellung eines Asylwerbers zukommt. Dies bedeutet, dass er - entgegen der Beschwerdeansicht - gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz Asylgesetz 1997 während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde gegen die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht in Vollziehung des Aufenthaltsverbots abgeschoben werden darf.

4. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Jänner 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180304.X00

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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