Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soferne die reale Möglichkeit einer solchen Verwendung bereits im Zeitpunkte der Enteignung gegeben war und nicht erst für eine noch unbestimmte Zukunft erhofft worden ist und deshalb auch gar nicht verlässlich geschätzt werden könnte (vgl RZ 1969,107, 5 Ob 152/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0057981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022