Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Vergleichswertmethode: In anderen Enteignungsfällen ermittelte Entschädigungsbeträge, bei denen sich die Parteien entweder mit der verwaltungsbehördlich festgesetzten Entschädigung einverstanden erklärt oder in der Folge außergerichtlich verglichen haben, können nur als Hilfsmittel für die Wertermittlung herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0057979Dokumentnummer
JJR_19760126_OGH0002_0050OB00250_7500000_001