Norm
StGB §125Rechtssatz
Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam im Sinne des § 125 Abs 1 StGB dauernd entzogen hat, verantwortet in der Regel der Fälle bei nachträglicher Sachbeschädigung nicht auch noch das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015