Norm
ABGB §553Rechtssatz
Gem § 655 ABGB kommt es auf den wahren Willen des Erblassers an, der nicht ausschließlich durch die Dartuung seiner Gewohnheiten, sondern auch durch andere Umstände als Erkenntnismittel nachgewiesen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2020