Norm
ABGB §647Rechtssatz
Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten ist, auch wenn sie sich auf die Herausgabe einer bestimmten körperlichen Sache richtet, eine persönliche, keine dingliche Klage. Passiv legitimiert ist der Beschwerte, auch wenn er nicht Inhaber oder Besitzer der vermachten Sache ist. Ist die vermachte, dem Erblasser gehörige Sache vor seinem Tod untergangen, so ist, wenn es sich um eine bestimmte Sache handelt, ein Vermächtnisanspruch nicht entstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013