Norm
StGB §18Rechtssatz
Kein Verstoß gegen § 31 StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089908Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
26.05.2017