Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Der Schaden, den der Kläger erleidet, ist ziffernmäßig der Betrag, den er jeweils braucht, um sich die ihm zugesprochene Sache anzuschaffen. Je nach Lage des einzelnen Falles muß beurteilt werden, ob dem Gläubiger eine "Rettungspflicht" trifft (ähnlich 1 Ob 98/65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004809Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0010OB00314_7500000_001