Norm
EO §389 IIICRechtssatz
Bekämpft der Rekurswerber nur die vom Erstgericht angenommene Gefahrbescheinigung, nicht aber die angenommene Anspruchsbescheinigung, so darf das Rekursgericht nicht von Amts wegen prüfen, ob die vorgelegten Bescheinigungsmittel auch tatsächlich geeignet waren, den Anspruch des Klägers, wie er ihn in der Klage dargestellt hatte, als bescheinigt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018