- 1 Ob 508/76
Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 508/76
Veröff: EvBl 1976/224 S 466
- 1 Ob 547/78
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 547/78
nur: Allein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. (T1) Veröff: VersR 1979,289 = EvBl 1979/3 S 18
- 1 Ob 658/78
nur T1; Veröff: SZ 51/103
- 1 Ob 522/79
Ähnlich; nur T1
- 1 Ob 614/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79
nur T1
- 1 Ob 827/82
Auch; Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64
- 2 Ob 534/84
nur: Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht. (T2) Veröff: JBl 1985,165 = SZ 57/45
- 1 Ob 600/86
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,102 = SZ 59/159
- 1 Ob 716/86
Auch; Veröff: JBl 1987,782 = SZ 60/50
- 2 Ob 589/87
nur: Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. (T3)
- 2 Ob 586/87
Auch; Veröff: BankArch 1988,623
- 1 Ob 683/88
nur T3
- 8 Ob 24/88
nur T1
- 6 Ob 6/90
nur T1
- 10 Ob 1522/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 1522/96
nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T4)
- 3 Ob 2032/96m
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2032/96m
nur: Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. (T5) Veröff: SZ 70/114
- 7 Ob 13/01i
Auch; nur T3
- 5 Ob 82/03z
Auch; nur: Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. (T6); Beisatz: Gerade von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird verlangt, dass sie Gemeinschaftsinteressen wahrnehmen und aktiv um die Abwehr von Schäden für die Gemeinschaft bemüht sind. (T7); Beisatz: Unter diesem Aspekt können beispielsweise auch Arrondierungen des Gemeinschaftsgutes gegen den Willen einer Minderheit durchgesetzt werden. (T8); Veröff: SZ 2003/95
- 5 Ob 249/12x
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
Vgl; nur T5; nur T6; Veröff: SZ 2013/18
- 6 Ob 211/17y
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Miteigentümer bilden einerseits eine sachenrechtliche (Miteigentümer?)Gemeinschaft; sie sind andererseits durch ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis miteinander verbunden. Zwischen den Miteigentümern besteht eine – freilich nicht zu überspannende – wechselseitige Treuepflicht, die weiter geht als jene zwischen Vertragspartnern. (T9)