Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
"Bestehende Rechte" wie zB Nutzungsbefugnisse an Privatgewässern nach § 5 Abs 2 WRG und das Grundeigentum sind im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren zu schützen. Solche Rechte dürfen nach § 12 Abs 1 WRG durch die zu bewilligende Wasserbenutzung nicht verletzt und nur allenfalls durch Begründung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff WRG abgefunden werden. Daraus folgt, daß diese materiell zum Privatrecht gehörenden, infolge der besonderen Bestimmungen des WRG aber in die Kompetenz und den Schutz der politischen Behörde überwiesenen Rechte in formeller Beziehung in das Gebiet des öffentlichen Rechtes fallen, sodaß Einwendungen dieser Art als öffentlich - rechtlich anzusehen sind und hierüber die Wasserrechtsbehörde abzusprechen hat (Krzizek aa0 71 f, VwGH Slg NF 5008 A, 5069 A; Vgl auch Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht 70 f und 377, Anmerkung 1 zu § 113 WRG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046070Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0010OB00338_7500000_002