Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Mit der aktenkundig gewordenen Bevollmächtigung eines Verteidigers wird die amtswegige Beigebung und Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO von selbst hinfällig, ohne daß es einer besonderen Enthebung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098065Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0090OS00158_7500000_002