Norm
StGB §38Rechtssatz
Nach teilweiser Wiederaufnahme und bezüglichem Teilfreispruch hat das die Strafe für die von der Wiederaufnahme nicht berührten Delikte neu festsetzende Urteil auszusprechen, daß die bereits erlittene Strafe ebenso wie eine allfällige Vorhaft gemäß § 38 StGB auf diese (neu festgesetzte) Strafe angerechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091268Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0090OS00133_7500000_001